
Die Verwalterzustimmung bei Verkauf von Wohnung oder Haus ist notwendig, wenn die Eigentümergemeinschaft es so vorsieht. Wann die Verwalterzustimmung beim Wohnungsverkauf nötig ist, liegt ganz allein im Ermessen der WEG. Bei den meisten Häusern ist die Zustimmung des Verwalters nicht notwendig.
Der Verwalter hat die Pflicht, die Zustimmung schriftlich zu erteilen und sie durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Durch die Verwalterzustimmung entstehen Kosten in Höhe von ungefähr 50 bis 300 Euro. Die Hausverwaltung hat das Recht, die Zustimmung zum Verkauf aus triftigen Gründen zu verweigern.
Bei NOVITA / hausverwaltung-hamburg.com haben wir transparente Regelungen für den Umgang mit der Verwalterzustimmung.
Im Folgenden stellen wir im Detail dar, wann die Verwalterzustimmung beim Verkauf notwendig ist.
Die Verwalterzustimmung beim Verkauf ist notwendig, wenn in der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung ein Zustimmungsvorbehalt entsprechend § 12 WEG festgelegt ist. Laut § 12 WEG ist die Verwalterzustimmung beim Verkauf nur notwendig, wenn dies ausdrücklich von der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung vereinbart wurde.
Jeder Verkauf, egal ob an eine Privatperson oder an ein Unternehmen, erfordert die Genehmigung der Verwaltung, wenn die Verwalterzustimmung in der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung festgehalten ist. Die Verwalterzustimmung zum Verkauf ist notwendig, bevor der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen wird. Die meisten Verwalter benötigen etwa eine Woche, um ihre Zustimmung zu erteilen.
Der Verwalter muss seine Zustimmung geben, sofern kein wichtiger Grund für eine Verweigerung besteht. Das Ziel der Verwalterzustimmung ist es, die WEG vor Schäden zu beschützen. Durch die Verwalterzustimmung soll sichergestellt werden, dass eine Eigentumswohnung nur an vertrauenswürdige und zahlungsfähige Menschen verkauft wird.
Grundsätzlich ist die Verwalterzustimmung nur beim Verkauf einer Eigentumswohnung notwendig, während beim Verkauf eines Hauses die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich ist, wie die beiden folgenden Abschnitte zeigen.
Die Verwalter Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung ist erforderlich, wenn es sich um eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht zur Festlegung auf einen Zustimmungsvorbehalt des Verwalters beim Wohnungsverkauf.
Die notwendige Verwalter Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung wird gegebenenfalls im Verwaltervertrag festgehalten. Der verkaufende Wohnungseigentümer benötigt dann die Zustimmung der Hausverwaltung.
Die Verwalter Zustimmung zum Verkauf eines Hauses ist nur notwendig, wenn es sich um ein Gebäude einer Eigentümergemeinschaft handelt. Bei einem Haus, das einem einzigen Besitzer gehört, ist die Zustimmung der Verwaltung nicht erforderlich, da der Verkauf allein im Ermessen des Besitzers liegt. Hausbesitzer haben das Recht, frei zu entscheiden, wie sie mit ihrem Eigentum verfahren.
Die Verwalterzustimmung muss beim Verkauf schriftlich gegeben und notariell beglaubigt werden. Der Verwalter muss persönlich beim Notar erscheinen und die Verwalterzustimmung geben. Bei der Abgabe der Verwalterzustimmung zum Verkauf wird geprüft, ob der Verwalter wirklich die von der WEG einberufene Hausverwaltung ist.
Durch die Abgabe der Verwalterzustimmung beim Verkauf entstehen Kosten, die im folgenden Abschnitt erklärt werden.
Die Verwalterzustimmung kostet ungefähr 50 bis 300 Euro. Allein die Gebühr für die Beglaubigung der Verwalterzustimmung kostet etwa 20 bis 70 Euro. Die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf gehört zu den Verwaltungskosten.
Einzelne Kostenfaktoren bei der Verwalterzustimmung sind die Notarkosten sowie mögliche Sondervergütungen (z. B. für die Bearbeitung der Zustimmung). Die Kosten für die Zustimmung des Verwalters lassen sich nach einem Kostenschlüssel auf die einzelnen WEG-Mitglieder aufteilen und werden über das Hausgeld abgedeckt. Die WEG hat die Möglichkeit, alle Kosten für die Verwalterzustimmung auf einen einzelnen Eigentümer zu übertragen (z. B. auf den Veräußerer der Wohnung).
Ja, der Hausverwalter kann die Zustimmung verweigern, aber nur aus konkreten wichtigen Gründen. Die Zustimmung zum Verkauf darf von der Hausverwaltung nur aus objektiv sachlichen Gründen verweigert werden. Ein möglicher Grund für die Zustimmungsverweigerung der Hausverwaltung ist zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
Willkürliche Gründe wie Meinungsverschiedenheiten oder Abneigungen sind keine zulässigen Gründe für den Verwalter, die Zustimmung zum Kauf zu verweigern. Der Verwalter hat zwar den Vorbehalt, die Zustimmung zu verweigern, doch entsprechende Gründe muss er sachlich belegen können.
Bei der Hausverwaltung Hamburg von NOVITA / hausverwaltung-hamburg.com profitieren Eigentümer von unseren transparenten Regelungen zur Verwalterzustimmung beim Verkauf von Wohnung oder Haus. Bei einer Zusammenarbeit legen wir zum Beispiel offen dar, welche Kosten bei der Verwalterzustimmung entstehen und welche Voraussetzungen für eine Verweigerung gelten.
Wir geben eine klare Bearbeitungsfrist für die Verwalterzustimmung aus und benennen eindeutig die für die Zustimmung notwendigen Unterlagen.
Wir von NOVITA / hausverwaltung-hamburg.com sind eine zuverlässige Hausverwaltung, die den Sachverhalt bei einer erforderlichen Zustimmung zum Verkauf gründlich prüft und effizient arbeitet. Unsere Hausverwaltung wurde von Dipl.-Wirt.-Ing. Markus Walter gegründet, der mehr als 20 Jahre professionelle Erfahrung im Immobiliensektor vorzuweisen hat. Mit unserer Routine sorgen wir dafür, dass die Verwalterzustimmung bei Verkauf von Wohnung / Haus reibungslos und zeitnah erfolgt.