
Die Hausordnung durchzusetzen, ist eine wichtige Aufgabe der Hausverwaltung. Die Durchsetzung der Hausordnung ist elementar für einen reibungslosen Betrieb der Immobilie und das friedliche Zusammenleben der Mieter.
Die Durchsetzung der Hausordnung als Pflichtaufgabe der Hausverwaltung ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG und § 27 Abs. 1 Nr.1 WEG. Zur Kontrolle der Hausordnung eignen sich für die Hausverwaltung stichprobenartige Begehungen der Immobilie sowie das Entgegennehmen von Beschwerden. Die Hausverwaltung ist nicht dazu verpflichtet, die Hausordnung aufzustellen, tut dies aber, wenn es von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewünscht wird.
Wir von hausverwaltung-hamburg.com sind eine professionelle Hausverwaltung, die alle Verwaltungsaufgaben seriös und zuverlässig erfüllt. Das Durchsetzen der Hausordnung betrachten wir als eine unserer Kernaufgaben.
Im Folgenden erklären wir genau, ob die Hausverwaltung die Hausordnung durchsetzen muss.
Ja, die Hausverwaltung muss die Hausordnung durchsetzen, weil die Hausverwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt und verpflichtet ist, ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass die Hausverwaltung die Hausordnung durchsetzen muss, geht aus § 9b Abs. 1 WEG und § 27 Abs. 1 Nr.1 WEG hervor.
Die Hausverwaltung muss die Hausordnung gegenüber Eigentümern und Mietern durchsetzen. Eigentümer, die gegen die Hausordnung verstoßen, mahnt die Hausverwaltung ab. Gegebenenfalls nimmt die Hausverwaltung auf Eigentümer Einfluss, wenn diese ihren Mietern eine Nutzungserlaubnis erteilen, die gegen die Hausordnung verstößt.
Die Hausverwaltung kann einen Mieter lediglich auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen, ihn jedoch nicht mietvertraglich belangen. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung durch einen Mieter kann nur der zugehörige Eigentümer eine offizielle Abmahnung aussprechen, aus der sich gegebenenfalls mietvertragliche Konsequenzen ergeben. Die Hausverwaltung kann einem gegen die Hausordnung verstoßenden Mieter nur dann mietvertragliche Konsequenzen androhen, wenn die Verwaltung zusätzlich als Sondereigentumsverwaltung eingesetzt ist.
Die Hausverwaltung muss die Hausordnung kontrollieren, indem sie stichprobenartige Begehungen der Immobilie vornimmt und dabei die Lage prüft sowie Beschwerden entgegennimmt.
Zur Kontrolle der Hausordnung prüft die Hausverwaltung zum Beispiel den Zustand des Treppenhauses und des Kellers. Missstände wie das unerlaubte Abstellen eines Kinderwagens im Flur notiert die Hausverwaltung.
Bei der Feststellung von Verstößen und beim Eingang von Beschwerden wird die Hausverwaltung aktiv, indem sie sich mit den betreffenden Eigentümern oder Mietern in Verbindung setzt, um den Sachverhalt zu klären. In besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann die Hausverwaltung Abmahnungen aussprechen.
Bei der Kontrolle der Hausordnung darf die Hausverwaltung nicht einfach die Wohnungen der Mieter betreten oder den Alltag der Mieter systematisch überwachen. Generell gilt, dass stichprobenartige Begehungen des Gebäudes ausreichen, um die Hausordnung zu kontrollieren.
Ja, die Hausverwaltung stellt die Hausordnung auf, wenn dies von der Eigentümergemeinschaft gewünscht ist. Alternativ zur Hausverwaltung ist die Eigentümergemeinschaft in der Lage, die Hausordnung per Mehrheitsbeschluss auf einer Eigentümerversammlung selbst aufzustellen.
Wer die Hausordnung aufstellt, ist offen, weil aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG lediglich hervorgeht, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung die Erstellung einer Hausordnung beinhaltet. Das Wohnungseigentümergesetz macht keine klare Angabe darüber, wer die Hausordnung aufzustellen hat.
Für die Aufstellung, Kontrolle und Durchsetzung der Hausordnung können sich Eigentümer gerne an hausverwaltung-hamburg.com und NOVITA wenden. Wir sind eine professionelle Hausverwaltung, die alle Verwaltungsaufgaben übernimmt und alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Hausordnung durchzusetzen.