
Bei einer WEG tragen die Eigentümer die Kosten für die Hausverwaltung. Bei einem vermieteten Objekt trägt der Vermieter die Kosten für die Hausverwaltung. Die Kosten für die Hausverwaltung lassen sich nicht auf die Mieter umlegen. Nur die Betriebskosten der Immobilie sind umlagefähig.
Wir von NOVITA / hausverwaltung-hamburg.com sind eine professionelle Hausverwaltung, die immer im Interesse ihrer Auftraggeber handelt und dafür Sorge trägt, dass die Kostenstruktur optimiert wird.
Im Folgenden erklären wir genau, wer die Kosten für die Hausverwaltung bei einer WEG und bei einem vermieteten Objekt trägt.
Die Eigentümer tragen bei einer WEG die Kosten für die Hausverwaltung. Die Kosten für die Hausverwaltung sind bei einer WEG nicht umlagefähig und lassen sich damit nicht auf die Mieter absetzen.
Zu den Kosten für die Hausverwaltung, die von den Eigentümern innerhalb der WEG getragen werden müssen, gehören zum Beispiel das Verwalterhonorar, die Kosten der Eigentümerversammlung und Bankgebühren. Die Kosten, die rein durch die Beschäftigung einer Hausverwaltung entstehen, sind bei einer WEG immer von den Eigentümern zu tragen.
Betriebskosten, die durch die Arbeit der Hausverwaltung entstehen, lassen sich bei einer WEG von den Mietern tragen und sind damit umlagefähig. Betriebskosten, die sich auf die Mieter umlegen lassen, sind zum Beispiel Gartenpflege, Treppenhausreinigungen und Winterdienst. Betriebskosten sind Kosten, die bei der Verwaltung der Immobilie entstehen, jedoch unabhängig von der Beschäftigung einer Hausverwaltung sind und auch vorhanden wären, wenn die WEG das Gebäude selbst verwalten würde.
Der Vermieter trägt bei einem vermieteten Objekt die Kosten für die Hausverwaltung. Wie bei einer WEG sind die Kosten für die Hausverwaltung bei einem vermieteten Objekt nicht umlagefähig und lassen sich damit nicht auf Mieter umsetzen.
Wie bei einer WEG sind bei einem vermieteten Objekt nur die reinen Kosten für die Hausverwaltung vom Vermieter zu tragen. Zu den reinen Kosten für die Hausverwaltung zählt zum Beispiel das Verwalterhonorar.
Herkömmliche Betriebskosten wie Aufzugwartung, Müllabfuhr und Verkehrssicherung lassen sich auf die Mieter umlegen. Die Betriebskosten werden für die Mieter in der Betriebskostenabrechnung vermerkt.
Nein, die Kosten für die Hausverwaltung können nicht auf die Mieter umgelegt werden, weil die Kosten für die Hausverwaltung rechtlich nicht zu den Betriebskosten zählen. Das ist so in der Betriebskostenverordnung festgelegt.
Nur die reinen Betriebskosten lassen sich bei einer Immobilie auf die Mieter umlegen. Zu den Betriebskosten gehören die Kosten für unter anderem Müllabfuhr, Hausmeister (wenn er nicht Teil der Hausverwaltung ist), Reinigungen, Aufzugwartung, Gartenpflege, Verkehrssicherung und Winterdienst. Die Kosten für die Hausverwaltung sind nicht Teil der Betriebskosten und sind damit nicht umlagefähig.
Suchen Sie nach einer kompetenten Hausverwaltung für Ihre Immobilie? Dann sind Sie bei NOVITA / hausverwaltung-hamburg.com richtig. Wir sind eine professionelle Hausverwaltung für WEGs und Vermieter, die zuverlässig arbeitet. Zwar lassen sich die Kosten für die Hausverwaltung ausschließlich von den Eigentümern bzw. dem Vermieter tragen, doch wir erstellen für unsere Kunden ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen, durch die alle anfallenden Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.